§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „LEBENSHILFE für
Behinderte der Region 10 e.V.“.
2. Der Sitz des Vereins ist Ingolstadt.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt
eingetragen.
4. Die Regionalvereinigung ist mit dem Tage ihrer Eintragung
in das Vereinsregister Mitglied der Bundesvereinigung und des Landesverbandes
Bayern.
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§ 2 Aufgabe und Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steu-erbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Führung und Förderung aller Maßnahmen
und Einrichtungen die eine wirksame Hilfe für Behinderte aller Altersstufen
bedeuten.
Dazu gehören zum Beispiel:
- Frühe Hilfe
- Sonderkindergärten
- Tagesbildungsstätten
- Schulen für Behinderte
- Werkstätten für Behinderte
- Wohnstätten
- Hilfen für Schwerstbehinderte
- Erholungshilfen
- Freizeithilfen
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a. Förderung anderer wegen Förderung mildtätiger
Zwecke anerkannter Körperschaften,
die eine wirksame Hilfe für die Integration und Rehabilitation von Personen
und deren Vorbereitung auf den Eintritt in den allgemeinen Arbeitsmarkt bedeuten
– Menschen, die aufgrund ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen
Beeinträchtigung/Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Arbeit
finden, Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und psychisch
Kranke.
Dazu gehört zum Beispiel die Schaffung von Arbeitsplätzen für den
genannten Personenkreis, deren Produkte oder Dienstleistungen am Markt angeboten
werden und bei denen die für den Eintritt in den allgemeinen Arbeitsmarkt
erforderlichen Fähigkeiten erlernt und geübt werden.
b. Führung von Einrichtungen, die der Erholung und Freizeitgestaltung
von Behinderten dienen.
2. Der Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres
Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen
der Behinderten werben. Soweit es sich um überörtlich wirksam wer-dende
Aktionen handelt, werden diese vorher über den Landesverband mit der Bundesvereinigung
besprochen.
3. Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen
öffentlichen, privaten und kirchlichen Organisationen, die den Zielen des
Vereins förderlich sein können.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
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§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel zu Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
1. Mitgliederbeiträge
2. Geld- und Sachspenden
3. öffentliche Zuschüsse
4. Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
5. genehmigungsfreie und genehmigungspflichtige Glücksspiele
und Lotterien
6. sonstige Zuwendungen.
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§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische
Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Aufnahmeerklärung.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des
Aufnahmeantrages steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung
zu, die endgültig über den Antrag entscheidet.
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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet:
a) bei Verlust der Rechtspersönlichkeit
b) durch schriftliche Austrittserklärung
c) durch Ausschluß.
Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des Vorstandes.
2. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand
ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins entgegen arbeitet oder die
Arbeit des Vorstandes in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise
stört oder sich sonst vereinsschädlich verhält.
3. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung
einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand
oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß
ist mit Gründen und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen; er ist dem Mitglied
mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen.
4. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlus-ses beim Vorstand
eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand
innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die endgültig
über den Ausschluß zu entscheiden hat. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung
steht dem Mitglied kein Recht zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung
über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
5. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft, sofern
sie nicht durch Beschluß erfolgt, besteht die Pflicht zur Beitragszahlung
bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes sind die Beiträge bis zum Wirksamwerden
des Ausschlusses zu entrichten.
Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich für die in dieser Satzung festgelegten
Ziele des Vereins nach Kräften einzusetzen und dazu beizutragen, daß
der enge Zusammenhalt der Vereinigung gewahrt bleibt und gefördert wird.
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§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer
d) der Beirat
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§ 8 Mitgliederversammlung
1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl der Rechnungsprüfer
c) die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
d) die Genehmigung des Jahresabschlusses
e) die Entlastung des Vorstandes
f) die Änderung der Satzung
g) die Festsetzung des Mitgliederbeitrages
h) die Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf,
mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder
die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt. Die Einberufung
erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist
von mindestens zwei Wochen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen
der einfachen Mehrheit der von den Erschienenen abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen,
zur Auflösung des Vereins eine solche von ¾ aller Mitglieder des Vereins
erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts
kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied
darf jedoch nicht mehr als 3 Stimmen vertreten.
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§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 2 Stellvertretern,
dem Schatzmeister, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, dessen Stellvertreter,
und bis zu 3 weiteren Vorstandsmitgliedern als Beisitzer.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den 1. Vorsitzenden allein vertreten. Die weiteren Vorsitzenden vertreten den
Verein mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam.
3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf höchstens
drei Jahre durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß
gewählt ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus oder ist ein Vorstandsmitglied
dauernd oder längere Zeit verhindert, so kann der Vorstand für die Zeit
bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzu
wählen.
4. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind.
5. Der Vorstand tagt bei Bedarf. Eine Vorstandssitzung muß
vom Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn die Hälfte der
Vorstandsmitglieder dies wünscht.
6. Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit
von 5 Vorstandsmitgliedern. Seine Beschlüsse faßt der Vorstand mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. In Eilfällen kann die Beschlußfassung fernmündlich
oder schriftlich erfolgen. In diesen Fällen beschließt der Vorstand
mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder.
7. Die Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll
niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und dem Protokollführer
zu unterschreiben.
8. Der Vorstand kann in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder vor-zeitig abgewählt werden.
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§ 10 Rechnungsprüfer
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung
dazu bestellten zwei Rechnungsprüfern. Diese geben - dem Vorstand Kenntnis
von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung - und erstatten der Mitgliederversammlung
Bericht. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
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§ 11 Beirat
1. Zur fachlichen Beratung sowie zur Pflege der Kontakte mit
Nachbarorganisationen und wissenschaftlichen Vereinigungen kann vom Vorstand ein
Beirat einberufen werden. Der Beirat tritt auf Einladung des Vorstandes nach Bedarf
zusammen.
2. Zur Wahrung der Belange der Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten
können Elternbeiräte von den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten
gewählt werden. Sie wählen einen Vorsitzenden und treten auf dessen
Einladung nach Bedarf zusammen.
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§ 12 Geschäftsstelle
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine hauptamtlich geführte
Geschäftsstelle errichten.
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§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 14 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Mitgliederversammlung
mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an "Lebenshilfe für
Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Bayern e.V.", für den
Fall der Auflösung des Landesverbandes an die “Bundesvereinigung Lebenshilfe
für Menschen mit geistiger Behinderung e.V.", welche es unmittelbar
und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von §
2 dieser Satzung zu verwenden haben.