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Aufnahme
von Menschen mit Behinderungen:
Sie interessieren sich für die Aufnahme in unsere Werkstätten?
Vereinbaren Sie mit uns einen Termin für ein Beratungsgespräch vor Ort
um die Aufnahmemodalitäten abzuklären. Bei einer Führung durch
die Räumlichkeiten lernen Sie unsere Einrichtung mit den einzelnen Arbeitsbereichen
(z.B. Montage,
Schreinerei,
Wäscherei,
Küche,
Industrienäherei
und Textil, Gärtnerei,
KFZ, Lackiererei
genauer kennen.

Kommen Sie bei uns vorbei
© Foto: LH Archiv |

Wir zeigen Ihnen die Möglichkeiten
© Foto: LH Archiv |
Außerdem informieren wir Sie über unsere vielfältige Angebotspalette
wie z.B. arbeits-begleitende
Maßnahmen und Fort-
und Weiterbildungskurse.
Zuständigkeiten:
- Für die Durchführung des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereichs
ist die Agentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung oder die
jeweilige Berufsgenossenschaft zuständig.
Gesetzliche Grundlage: §
39 und 40 SGB IX
- Über die Aufnahme entscheidet der Fachausschuss. Dabei ist die Leistungszusage
des zuständigen Leistungsträgers erforderlich.
- Für den Arbeitsbereich der Werkstatt ist der örtlich zuständige
Bezirk, in der Regel der Bezirk Oberbayern zuständig.
Gesetzliche Grundlage: §
41 SGB IX
Nähere Informationen und Beratung zur Aufnahme erhalten Sie bei Herrn
Pietsch oder dem örtlichen Sozialpädagogischen
Fachdienst
| Kontakt: |
Wolfgang Pietsch |
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