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Informationen für Auftraggeber


Haben Sie schon einmal daran gedacht...

...Aufträge an unsere Lebenshilfe Werkstätten zu vergeben?

Es würde sich für Sie lohnen!

Neben einem modernen Maschinenpark, zeitgemäßer Logistik, Zuverlässigkeit, Liefertreue und hohem Qualitätsstandard, den auch ein Weltunternehmen wie AUDI seit über 20 Jahren zu schätzen weiß, gibt es einen weiteren Vorteil, den Sie berücksichtigen sollten – die gesetzliche Ausgleichsabgabe.

 

Informationen zur Ausgleichsabgabe:

Der Gesetzgeber verpflichtet Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten dazu, eine Quote von 5% der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen (vgl. §71 SGB IX).
Kann ihr Unternehmen diese Quote nicht erfüllen, müssen sie für jeden nicht besetzten Schwerbehindertenpflichtplatz anteilig eine monatliche Ausgleichsabgabe entrichten (vgl. §77 SGB IX):

Ausgleichsabgabe in Relation zur Beschäftigungsquote
Beschäftigungsquote behinderter Menschen: (Jahresdurchschnitt)   Höhe der monatlichen Ausgleichsabgabe:
0% - unter 2%
der Mitarbeiter
entspricht 260 Euro je nicht besetzten Schwerbehinderten Pflichtplatz
2% - unter 3%
der Mitarbeiter
entspricht 180 Euro je nicht besetzten Schwerbehinderten Pflichtplatz
3% - unter 5%
der Mitarbeiter
entspricht 105 Euro je nicht besetzten Schwerbehinderten Pflichtplatz
    (Auszug aus SGB IX)

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Wie kann ihr Unternehmen gegebenenfalls die Ausgleichsabgabe senken?

Die von ihnen zu entrichtende Ausgleichsabgabe läßt sich senken. Wer einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (Werkstatt) Aufträge erteilt, kann die in der Rechnungssumme enthaltene Arbeitsleistung zu 50% auf die gesetzliche Ausgleichsabgabe anrechnen (vgl. §140 SGB IX).

Als Arbeitsleistung sind die Leistungen der Menschen mit Behinderung zu verstehen. Materialkosten und Leistungen nichtbehinderter Arbeitnehmer sind hier ausgeschlossen. Der auf die Ausgleichsabgabe anrechenbare Betrag wird von uns auf der Rechnung ausgewiesen.

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Ein Beispiel:

Ihr Unternehmen zählt 300 Beschäftigte.
Der 5% Quote entsprechend soll das Unternehmen mindestens 15 Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzen. Sind im Jahresdurchschnitt nur 3 Pflichtplätze besetzt, liegt der Beschäftigungsgrad von Schwerbehinderten im Unternehmen bei 1%.

Je nicht besetzten Platz muß demnach eine monatliche Ausgleichsabgabe von 260 Euro (vgl. Tabelle) entrichtet werden. Zwölf Pflichtplätze sind nicht besetzt. Das heißt 12 x 260 Euro = 3120 Euro pro Monat. Im Jahr müßten Sie also eine Ausgleichsabgabe von 37.440 Euro bezahlen ohne eine Leistung dafür zu erhalten.

Durch die Auftragsvergabe an die Lebenshilfe Werkstätten als anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen, können Sie diese Ausgleichsabgabe reduzieren und erhalten im Gegenzug die von Ihnen gewünschte Leistung. Nehmen wir an, Sie beauftragen die Lebenshilfe Werkstätten, im Kalenderjahr eine Arbeitsleistung von 74.880 Euro zu erbringen.
Nun können 50% = 37.440 Euro unserer Rechnungsbeträge auf die von Ihnen zu entrichtende Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Ihre Ausgleichsabgabe von 37.440 Euro wäre im Beispiel mit 0 Euro ausgeglichen. Ihre Kosten für die von uns erbrachten Arbeitsleistung senken sich und dabei unterstützen sie die Integration behinderter Menschen.

Bei weiteren Fragen zur Ausgleichsabgabe wenden Sie sich bitte an die Regierung von Oberbayern oder an das für Sie zuständige Arbeitsamt:

Agentur für Arbeit:

Heydeckplatz 1
85049 Ingolstadt
Ansprechpartnerin:
Frau Seifert
Tel. 0841 / 9338 – 217
seifert.ingeborg@arbeitsagentur.de

 

Zentrum Bayern für Familie und Soziales:

Integrationsamt Region Oberbayern

Richelstrasse 17
80634 München
Ansprechpartnerin:
Frau Winkler
Tel. 089 / 13062 – 535
brigitte.winkler@zbfs.bayern.de

 

 

Kontakt: Willi Engel Visitenkarte öffnen
Kontakt: Hubert Geß Visitenkarte öffnen

 

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03.09.2010 10:58 Uhr