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Haben Sie schon einmal daran gedacht...
...Aufträge an unsere Lebenshilfe Werkstätten zu vergeben?
Es würde sich für Sie lohnen!
Neben einem modernen Maschinenpark, zeitgemäßer Logistik, Zuverlässigkeit,
Liefertreue und hohem Qualitätsstandard, den auch ein Weltunternehmen wie
AUDI seit über 20 Jahren zu schätzen weiß, gibt es einen weiteren
Vorteil, den Sie berücksichtigen sollten – die gesetzliche Ausgleichsabgabe.
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Informationen zur Ausgleichsabgabe:
Der Gesetzgeber verpflichtet Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten
dazu, eine Quote von 5% der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen
(vgl. §71 SGB IX).
Kann ihr Unternehmen diese Quote nicht erfüllen, müssen sie für
jeden nicht besetzten Schwerbehindertenpflichtplatz anteilig eine monatliche Ausgleichsabgabe
entrichten (vgl. §77 SGB IX):
| Ausgleichsabgabe in Relation zur Beschäftigungsquote |
| Beschäftigungsquote behinderter Menschen:
(Jahresdurchschnitt) |
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Höhe der monatlichen Ausgleichsabgabe: |
0% - unter 2%
der Mitarbeiter |
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260 Euro je nicht besetzten Schwerbehinderten Pflichtplatz |
2% - unter 3%
der Mitarbeiter |
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180 Euro je nicht besetzten Schwerbehinderten Pflichtplatz |
3% - unter 5%
der Mitarbeiter |
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105 Euro je nicht besetzten Schwerbehinderten Pflichtplatz |
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(Auszug aus SGB
IX) |
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Wie kann ihr Unternehmen gegebenenfalls die Ausgleichsabgabe senken?
Die von ihnen zu entrichtende Ausgleichsabgabe läßt sich senken.
Wer einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (Werkstatt) Aufträge
erteilt, kann die in der Rechnungssumme enthaltene Arbeitsleistung zu 50% auf
die gesetzliche Ausgleichsabgabe anrechnen (vgl. §140 SGB IX).
Als Arbeitsleistung sind die Leistungen der Menschen mit Behinderung zu verstehen.
Materialkosten und Leistungen nichtbehinderter Arbeitnehmer sind hier ausgeschlossen.
Der auf die Ausgleichsabgabe anrechenbare Betrag wird von uns auf der Rechnung
ausgewiesen.
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Ein Beispiel:
Ihr Unternehmen zählt 300 Beschäftigte.
Der 5% Quote entsprechend soll das Unternehmen mindestens 15 Arbeitsplätze
mit Schwerbehinderten besetzen. Sind im Jahresdurchschnitt nur 3 Pflichtplätze
besetzt, liegt der Beschäftigungsgrad von Schwerbehinderten im Unternehmen
bei 1%.
Je nicht besetzten Platz muß demnach eine monatliche Ausgleichsabgabe von
260 Euro (vgl. Tabelle) entrichtet werden. Zwölf
Pflichtplätze sind nicht besetzt. Das heißt 12 x 260 Euro = 3120 Euro
pro Monat. Im Jahr müßten Sie also eine Ausgleichsabgabe von 37.440
Euro bezahlen ohne eine Leistung dafür zu erhalten.
Durch die Auftragsvergabe an die Lebenshilfe Werkstätten als anerkannte Werkstatt
für behinderte Menschen, können Sie diese Ausgleichsabgabe reduzieren
und erhalten im Gegenzug die von Ihnen gewünschte Leistung. Nehmen wir an,
Sie beauftragen die Lebenshilfe Werkstätten, im Kalenderjahr eine Arbeitsleistung
von 74.880 Euro zu erbringen.
Nun können 50% = 37.440 Euro unserer Rechnungsbeträge auf die von Ihnen
zu entrichtende Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Ihre Ausgleichsabgabe von
37.440 Euro wäre im Beispiel mit 0 Euro ausgeglichen. Ihre Kosten für
die von uns erbrachten Arbeitsleistung senken sich und dabei unterstützen
sie die Integration behinderter Menschen.
Bei weiteren Fragen zur Ausgleichsabgabe wenden Sie sich bitte an die Regierung
von Oberbayern oder an das für Sie zuständige Arbeitsamt:
Agentur für Arbeit:
Zentrum Bayern für Familie und Soziales:
Integrationsamt Region Oberbayern
| Kontakt: |
Willi Engel |
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| Kontakt: |
Hubert Geß |
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